Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung.

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Die Beiträge für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu regeln.
  2. Absatz 2,Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt. Die Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie gelten.
  3. Absatz 3,Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Die gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen.
  4. Absatz 4,In der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, hat jeder Dienstgeber dem Selbstversicherten gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Beitrages zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (Paragraph 49,) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen.
  5. Absatz 5,Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,) haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1980,)

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093536

Alte Dokumentnummer

N6195545526L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P78/NOR12093536

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