(1)Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 oder auf Übergangsgeld nach § 306 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 306, haben oder
Anspruch auf Übergangsgeld nach § 199 haben oderAnspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 199, haben oder
Krankengeld nach § 138 beziehen oderKrankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen oderRehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen oder
Wiedereingliederungsgeld nach § 143d beziehen.Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, beziehen.
In den Fällen der Z 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Z 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.