Absatz einsEin Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
- Ziffer einsAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 306, haben oder
- Ziffer 2Anspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 199, haben oder
- Ziffer 3Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
- Ziffer 4Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen oder
- Ziffer 5Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, beziehen.
In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.