Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 771

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 771,

  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 300 Euro gebührt allen Personen, die im Juni 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder auf Übergangsgeld nach Paragraph 306, haben oder
    2. Ziffer 2
      Anspruch auf Übergangsgeld nach Paragraph 199, haben oder
    3. Ziffer 3
      Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
    4. Ziffer 4
      Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen oder
    5. Ziffer 5
      Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, beziehen.
    In den Fällen der Ziffer 3 bis 5 gebührt der Teuerungsausgleich nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 überdies ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Mai und Juni 2022 für mindestens 31 Tage bezogen wurde.
  3. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. September 2022 bzw. zusammen mit dem Übergangsgeld zum 30. September 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, ist vom Träger der Kranken- bzw. Unfallversicherung bis längstens 1. September 2022 auszuzahlen.
  5. Absatz 5,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  6. Absatz 6,Der Bund hat den Versicherungsträgern die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie Absatz 2, zu ersetzen.
  7. Absatz 7,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins und 2 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleichs nach der folgenden Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, oder das Übergangsgeld nach Paragraph 306, auszahlt;
    2. Ziffer 2
      Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, oder Paragraph 41, AlVG auszahlt;
    3. Ziffer 3
      Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt;
    4. Ziffer 4
      Träger, der das Wiedereingliederungsgeld nach Paragraph 143 d, auszahlt;
    5. Ziffer 5
      Träger, der das Übergangsgeld nach Paragraph 199, auszahlt.
    Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 7 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40245135