(6)Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:
Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 auszahlt;Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, auszahlt;
Träger, der das Krankengeld nach § 138 auszahlt;Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, auszahlt;
Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt.Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt.
Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.