Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
- Ziffer einsAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben oder
- Ziffer 2Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
- Ziffer 3Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen,
in den Fällen der Ziffer 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.