Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 759 b

Inkrafttretensdatum

19.03.2022

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 759 b,

  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben oder
    2. Ziffer 2
      Krankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
    3. Ziffer 3
      Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen,
    in den Fällen der Ziffer 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.
  2. Absatz eins a,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
  3. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
  5. Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  6. Absatz 5,Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz eins a, zu ersetzen.
  7. Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:
    1. Ziffer eins
      Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, auszahlt;
    2. Ziffer 2
      Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, auszahlt;
    3. Ziffer 3
      Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt.
    Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
  8. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40244695