Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 742

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 742

Inkrafttretensdatum

05.05.2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich

Paragraph 742,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind unter den in der Verordnung nach Absatz 3, genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40253551

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P742/NOR40253551

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