Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 742

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 742

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

07.02.2021

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

COVID-19-Test

Paragraph 742,
  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie unter den in der Verordnung nach Absatz 3, genannten Voraussetzungen berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Absatz eins, für die Probenentnahme samt Material bzw. für die Auswertung der Probe sowie für die jeweilige Dokumentation jeweils ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für diese Honorare aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im genannten Bereich, insbesondere über die konkreten Voraussetzungen, die Art der Tests, sowie die Höhe der Honorare für die erbrachten Leistungen nach Absatz 2, sind durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40226702

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P742/NOR40226702

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