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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDer Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
    1. Ziffer eins
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 8,90 €;
    2. Ziffer 2
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, g und j teilversicherten Personen auf 2,24 €.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2Der Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
  3. Absatz 2 aDer Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
  4. Absatz 3Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, teilversicherten Personen vom Bund;
    6. Ziffer 6
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m, teilversicherten Personen, die in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, vom jeweiligen Träger der Einrichtung.
  5. Absatz 4Auf die Beiträge nach Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 55, über die Dauer der Beitragspflicht, des Paragraph 59, über die Verzugszinsen, des Paragraph 62, über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der Paragraphen 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der Paragraphen 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
  6. Absatz 5Als Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.
  7. Absatz 6Als Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 22 557,19 € an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40165778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P74/NOR40165778

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