Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung.

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
    1. Ziffer eins
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b teilversicherten selbständig Erwerbstätigen auf 7,48 €;
    2. Ziffer 2
      bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, g und j teilversicherten Personen auf 1,88 €.
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 2,Der Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und f teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss sich mindestens auf 2,18 € belaufen und darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreiten. Der Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
    1. Ziffer eins
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen vom Versicherten;
    2. Ziffer 2
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Volontäre vom Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
    3. Ziffer 3
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, teilversicherten Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder von dem in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;
    4. Ziffer 4
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, teilversicherten Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
    5. Ziffer 5
      für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, teilversicherten Personen vom Bund.
  4. Absatz 4,Auf die Beiträge nach Absatz eins und 2 sind die Bestimmungen des Paragraph 55, über die Dauer der Beitragspflicht, des Paragraph 59, über die Verzugszinsen, des Paragraph 62, über die Mitteilung von Beitragsrückständen und Beitragsabrechnung, der Paragraphen 64 bis 67 über die Eintreibung und Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über Beiträge der Paragraphen 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Als Beitrag für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i teilversicherten Personen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.
  6. Absatz 6,Als Beitrag für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen Pauschbetrag in der Höhe von 18 956,03 € an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40085858

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P74/NOR40085858

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