(1)Absatz eins,Überschreitet bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.Überschreitet bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Paragraph 51 b, sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.