Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 70a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

Paragraph 70 a,
  1. Absatz eins,Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4% zu erstatten.
  2. Absatz 2,Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
  3. Absatz 3,Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für im Vorjahr fällig gewordene Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die in dem betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach dem Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonats.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113460

Alte Dokumentnummer

N6199750516L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P70a/NOR12113460

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