(4)Absatz 4,Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des § 108f Abs. 2 in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird. Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach § 108f Abs. 4 ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 f, Absatz 2, in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird. Zur Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormesszahl nach Paragraph 108 f, Absatz 4, ist für das Jahr 2000 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,011 heranzuziehen.
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 33/2001)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,)