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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 588

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 588

Inkrafttretensdatum

25.08.2000

Außerkrafttretensdatum

07.09.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 92

Paragraph 588,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16, 31 b, Absatz 2, 32 a bis 32 e samt Überschriften, 91 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2, 92, Absatz eins, 108, Absatz 5 und 7, 108 d Absatz eins, 108 e, samt Überschrift, 108f Absatz eins, 2 und 5, 135 Absatz 6, 136, Absatz 3, 222, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c bis e, 227 Absatz eins, Ziffer 5, 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, 238 Absatz eins, 242, Absatz 9, 253 a, Absatz eins, 253 b, Absatz eins, 253 c, Absatz eins, 261, Absatz 4 und 5, 261 b Absatz eins, 261 c, Absatz eins, 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, 6, 6 a und 7 a, 276 samt Überschrift, 284 samt Überschrift, 284b samt Überschrift, 284c samt Überschrift, 285 Absatz eins und 5, 293 Absatz 2, 299 a, samt Überschrift, 441 Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie Ziffer 3 und 4 sowie 442b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. August 2000 Paragraph 575, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 91, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 3, 135 a, samt Überschrift, 261 Absatz 3, 292, Absatz 8 und 447 a Absatz eins bis 4 sowie 447b Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2003 Paragraph 81, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Juli 2000 die Paragraphen 264, Absatz eins, Ziffer 5, 421, Absatz eins c und 455 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    6. Ziffer 6
      rückwirkend mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 31, Absatz 12 und 502 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,;
    7. Ziffer 7
      rückwirkend mit 1. Juli 1996 Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 108 f, Absatz 3, 251 a, Absatz 7, Ziffer 3, 253, Absatz 2 und 276 a bis 276 c treten mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 108 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt erstmals für die Ermittlung des Anpassungsrichtwertes für das Kalenderjahr 2001.
  4. Absatz 4,Die Anpassungsfaktoren für die Jahre 2001 bis 2003 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 f, Absatz 3, in den einzelnen Jahren unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 299 a, Absatz 2, so festzusetzen, dass in den Jahren 2001 und 2002 der Abstand der Anpassungsfaktormesszahl zur Anpassungsrichtwertmesszahl schrittweise verringert und im Jahr 2003 der Gleichstand von Anpassungsfaktormesszahl und Anpassungsrichtwertmesszahl erreicht wird.
  5. Absatz 4 a,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 148, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit 1. Jänner 2001 (Paragraph 567, Absatz 3,) zu erlassen.
  6. Absatz 5,Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 227, Absatz 3 bis 5 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
  7. Absatz 6,Die Paragraphen 253 a, Absatz eins, 253 b, Absatz eins, 253 c, Absatz eins und 264 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 720. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 722. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 724. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 726. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 728. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 730. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 732. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 734. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 736. Lebensmonat;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet
      bis einschließlich 30. September 2000
      der 660. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2000
      der 662. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2001
      der 664. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2001
      der 666. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2001
      der 668. Lebensmonat,
      im Oktober oder November oder Dezember 2001
      der 670. Lebensmonat,
      im Jänner oder Februar oder März 2002
      der 672. Lebensmonat,
      im April oder Mai oder Juni 2002
      der 674. Lebensmonat,
      im Juli oder August oder September 2002
      der 676. Lebensmonat.
  8. Absatz 7,Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die Paragraphen 253 a, Absatz eins, 253 b, Absatz eins und 253 c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, so anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
    dabei sind auch zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      bis zu 60 Ersatzmonate nach den Paragraphen 227 a, oder 228a dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 116 a, oder 116b GSVG oder nach den Paragraphen 107 a, oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
    • Strichaufzählung
      bis zu zwölf Ersatzmonate nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.
    Paragraph 261, Absatz 4, ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.
  9. Absatz 7 a,Die Pensionsversicherungsträger werden in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 84, Absatz 6, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 306,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 6, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 84, Absatz 3, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
  10. Absatz 8,Paragraph 261, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 261, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 6, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 261, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
  11. Absatz 9,Paragraph 261, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Invaliditätspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 261, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  12. Absatz 10,Paragraph 264, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 264, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  13. Absatz 11,Paragraph 284, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Knappschaftsvollpension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      1,95% bei Stichtagen im Jahr 2001,
    2. Ziffer 2
      1,925% bei Stichtagen im Jahr 2002,
    3. Ziffer 3
      1,90% bei Stichtagen im Jahr 2003,
    4. Ziffer 4
      1,875% bei Stichtagen im Jahr 2004
    der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 261, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
  14. Absatz 12,Der Hauptverband hat die Befugnis nach Paragraph 455, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, bis zum 1. Oktober 2000 wahrzunehmen. Die Krankenversicherungsträger haben sodann die entsprechenden Satzungsänderungen bis zum 31. Jänner 2001 zu beschließen.
  15. Absatz 13,Paragraph 502, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist auf Antrag auch auf bereits zuerkannte und bestehende Pensionen anzuwenden. Die neubemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2000, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  16. Absatz 14,Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und des Hauptverbandes ist ab dem Geschäftsjahr 2001 bis zum Geschäftsjahr 2003 auf die Höhe des jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes des Geschäftsjahres 1999 in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung zurückzuführen. Dabei sind
    1. Ziffer eins
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den Paragraphen 31 a, ff. und
    3. Ziffer 3
      die Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben nach Paragraph 82, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG
    jeweils außer Acht zu lassen. Ferner ist auf die Veränderung des Versichertenstandes ab dem Geschäftsjahr 1999 bis zum Geschäftsjahr 2003 Bedacht zu nehmen. Der 6. Unterabschnitt des Abschnittes römisch drei des Ersten Teiles ist anzuwenden.
  17. Absatz 15,Auf Versicherte, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 b, mit Stichtag 1. Oktober 2000 oder 1. November 2000 oder 1. Dezember 2000 oder 1. Jänner 2001 oder 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist Paragraph 253 b, Absatz eins, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Präsenzdienst, Witwenpension, Witwerpension, Verwaltungsaufwand, Entwicklungskosten

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40011938

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P588/NOR40011938

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