soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (§ 31 Abs. 1) nach folgendem Schlüssel:soweit die Zusatzbeiträge nach Ziffer eins, nicht ausreichen, durch Überweisungen der Krankenversicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) nach folgendem Schlüssel:
Wiener Gebietskrankenkasse
24,33426%,
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse
11,27709%,
Burgenländische Gebietskrankenkasse
1,22081%,
Oberösterreichische Gebietskrankenkasse
13,34493%,
Steiermärkische Gebietskrankenkasse
8,13824%,
Kärntner Gebietskrankenkasse
3,72204%,
Salzburger Gebietskrankenkasse
5,15325%,
Tiroler Gebietskrankenkasse
5,24571%,
Vorarlberger Gebietskrankenkasse
3,51715%,
Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei
0,04847%,
Betriebskrankenkasse Austria Tabak
0,08286%,
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
0,38132%,
Betriebskrankenkasse Semperit
0,16554%,
Betriebskrankenkasse Neusiedler
0,06205%,
Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz
0,18032%,
Betriebskrankenkasse Zeltweg
0,08630%,
Betriebskrankenkasse Kindberg
0,05073%,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg
0,19403%,
Betriebskrankenkasse Pengg
0,02105%,
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues (als Träger der Krankenversicherung)
0,86075%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung A (als Träger der Krankenversicherung)
0,49018%,
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Abteilung B (als Träger der Krankenversicherung)
2,35496%,
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (als Träger der Krankenversicherung)
10,37015%,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als Träger der Krankenversicherung)
6,46282%,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (als Träger der Krankenversicherung)
2,23499%.
Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1998, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1996, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte, für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern heranzuziehen. Zusatzbeiträge gemäß Z 1 sind außer Betracht zu lassen.Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das Geschäftsjahr 1998, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beitragseinnahmen der einzelnen Krankenversicherungsträger von diesem Geschäftsjahr zum Geschäftsjahr 1996, in weiterer Folge vom laufenden Geschäftsjahr zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger neu festzusetzen. Hiebei sind als Beitragseinnahmen die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte, für Arbeitslose und der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung der Bauern heranzuziehen. Zusatzbeiträge gemäß Ziffer eins, sind außer Betracht zu lassen.