(9)Absatz 9,§ 63b ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 51b), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.Paragraph 63 b, ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (Paragraph 51 b,), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.