(2)Absatz 2,Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.Für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.