Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Pauschalierter Dienstgeberbeitrag

Paragraph 53 a,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den Paragraphen 51 bis 51 b und 54, Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Absatz 3 und 4) zusammen.
  2. Absatz 2,Der Beitrag gemäß Absatz eins, ist von der Summe der Entgelte zu berechnen, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
  3. Absatz 3,Als allgemeiner Beitrag ist der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Absatz 2, mit der Maßgabe zu entrichten, daß der auf den Dienstgeber entfallende Prozentsatz gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins und 3 heranzuziehen ist.
  4. Absatz 4,Als Zusatzbeitrag in der Pensions- bzw. Krankenversicherung ist der im Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. im Paragraph 51 b, Absatz eins, Ziffer 2, genannte Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Absatz 2, zu entrichten. Paragraph 51 c, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113456

Alte Dokumentnummer

N6199750511L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P53a/NOR12113456

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