Absatz eins,Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den Paragraphen 51 bis 51 b und 54, Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Absatz 3 und 4) zusammen.