Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 499

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 499

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.1971

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bei nachfolgendem Übertritt in die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz.

Paragraph 499,
  1. Absatz eins,Scheidet nach dem 31. Dezember 1955 ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im Paragraph 308, Absatz eins, erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis aus, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und wird er sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert, ohne daß er zwischenweilig nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert war, so sind die Paragraphen 311 bis 313 dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag (Paragraph 312,) an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten ist und die in dem Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, berücksichtigten Dienstzeiten als Beitragszeiten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes gelten.
  2. Absatz 2,Ist ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im Paragraph 308, Absatz eins, erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1956 ausgeschieden, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert worden, ohne daß er zwischenweilig nach anderer gesetzlicher Bestimmung renten- oder pensionsversichert war, so ist Absatz eins, entsprechend mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Ist das Ausscheiden vor dem 1. August 1951 erfolgt, so ist der Berechnung des Überweisungsbetrages das Entgelt zugrunde zu legen, das der Dienstnehmer im letzten Monat vor dem Ausscheiden bezogen hätte, wenn er in der gleichen Dienststellung und mit der gleichen für die Vorrückung in höhere Bezüge anrechenbaren Dienstzeit erst im August 1951 ausgeschieden wäre.
    2. Ziffer 2
      Der Überweisungsbetrag ist höchstens von einem Entgelt von 1800 S, wenn aber das Ausscheiden nach dem 31. Juli 1954 erfolgte, höchstens von einem Entgelt von 2400 S zu berechnen.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss, rentenversichert

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094095

Alte Dokumentnummer

N6195546085L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P499/NOR12094095

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