Absatz eins,Scheidet nach dem 31. Dezember 1955 ein auf Grund eines Dienstverhältnisses der im Paragraph 308, Absatz eins, erwähnten Art beschäftigter Dienstnehmer aus diesem Dienstverhältnis aus, ohne daß ihm ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und wird er sodann nach den Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1938 in der jeweils geltenden Fassung pensionsversichert, ohne daß er zwischenweilig nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert war, so sind die Paragraphen 311 bis 313 dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überweisungsbetrag (Paragraph 312,) an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu leisten ist und die in dem Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, berücksichtigten Dienstzeiten als Beitragszeiten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes gelten.