Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1956
Außerkrafttretensdatum
31.12.1967
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Allgemeine Beitragsgrundlage bei verspäteter Anmeldung.
§ 48.Paragraph 48,
Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093496
Alte Dokumentnummer
N6195545486L