Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,
BG
Paragraph 48
01.01.1956
31.12.1967
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sind auf Grund verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Anmeldung Beiträge nachzuzahlen, so sind sie nach dem Entgelt, auf das gleichartig Versicherte im Zeitpunkt der Nachberechnung Anspruch haben, zu berechnen; für die Beitragszahlung sind auch die sonstigen in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwenden.
15.04.2024
10008147
NOR12093496
N6195545486L