Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 471h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 471h

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragsgrundlage, Beitragspflicht und Fälligkeit der Beiträge

Paragraph 471 h,
  1. Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Die Beiträge für den in Paragraph 471 g, bezeichneten Kalendermonat hat zur Gänze der Versicherte zu tragen, wobei jedoch die für diesen Zeitraum vom Versicherten und seinem Dienstgeber bereits entrichteten Beiträge anzurechnen sind.
  3. Absatz 3,Die Beiträge gemäß Absatz 2, sind vom Träger der Krankenversicherung vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094057

Alte Dokumentnummer

N6195546047L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P471h/NOR12094057

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