Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 6,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.