Absatz eins,Die Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
- Ziffer einsüber Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
- Ziffer 2über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
- Ziffer 3über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
- Ziffer 4über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung;
- Ziffer 5über die Teilnahme der Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreter der Beiräte an den Sitzungen der Generalversammlung (Verbandskonferenz) und des Vorstandes (Verbandsvorstandes) mit beratender Stimme.