(1)Absatz einsFür die nach § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des VertragsabschlussesFür die nach Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5a Abs. 1, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.