Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a,

Inkrafttretensdatum

23.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Versicherten

Paragraph 44 a,

  1. Absatz einsFür die nach Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
    1. Ziffer eins
      die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
    2. Ziffer 2
      die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
    noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.
  2. Absatz 2Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei Paragraph 44, Absatz 8, anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113530

alte Dokumentnummer

N6199750996L