Absatz einsFür die nach Paragraph 4, Absatz 4, oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Ziffer einsdie Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
- Ziffer 2die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)
noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen.