Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 446a
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.03.2026
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 446a.Paragraph 446 a,
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (§ 446 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2 sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle. Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 6, 24, Absatz 2 und 25 Absatz 2, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Paragraph 446, Absatz 3,) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle.
Schlagworte
Finanzierungsmodell
Im RIS seit
26.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40264368