Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 446a
Inkrafttretensdatum
01.05.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 446a.Paragraph 446 a,
Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2. Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den Paragraphen 23, Absatz 6, 24, Absatz 2 und 25 Absatz 2, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den jeweils zuständigen Bundesminister (Paragraph 446, Absatz 3, Ziffer eins und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2,
Schlagworte
Finanzierungsmodell
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40043250