(2)Absatz 2,Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz eins, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.