Absatz eins,Die Hauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
- Ziffer einsdie Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
- Ziffer 2die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
- Ziffer 3die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
- Ziffer 4die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.