Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 417

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 417

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Nichtigerklärung von Bescheiden.

Paragraph 417,
  1. Absatz eins,Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und der Landeshauptmänner, die den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, können im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG als nichtig erklärt werden.
  2. Absatz 2,Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit der Bescheide der Versicherungsträger ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde berufen.
  3. Absatz 3,Die zur Wahrnehmung der Nichtigkeit berufene Behörde kann im Falle der Nichtigkeit in der Sache selbst entscheiden.
  4. Absatz 4,Im Falle der Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Schlagworte

Weiterversicherung, Versicherungszugehörigkeit, Leistungszugehörigkeit, Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P417/NOR40121059

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