Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 417

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 417

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Nichtigerklärung von Bescheiden.

Paragraph 417,
  1. Absatz eins,Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und der Landeshauptmänner, die den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, können im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, als nichtig erklärt werden.
  2. Absatz 2,Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit der Bescheide der Versicherungsträger ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde berufen.
  3. Absatz 3,Die zur Wahrnehmung der Nichtigkeit berufene Behörde kann im Falle der Nichtigkeit in der Sache selbst entscheiden.
  4. Absatz 4,Im Falle der Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. Zeiten, für die bis zur Zustellung des Bescheides über die Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.

Schlagworte

Weiterversicherung, Versicherungszugehörigkeit, Leistungszugehörigkeit, Versicherungszuständigkeit, Leistungszuständigkeit, BGBl. Nr. 172/1950

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093967

Alte Dokumentnummer

N6195545957L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P417/NOR12093967

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