Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 400
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
31.12.1986
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
4. UNTERABSCHNITT.
Leistungsstreitverfahren zweiter Instanz.
Berufung.
§ 400.Paragraph 400,
(1)Absatz eins,Gegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.
(2)Absatz 2,Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:
weil das Urteil wegen eines der im § 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;weil das Urteil wegen eines der im Paragraph 477, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im Paragraph 477, Ziffer 6, der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im Paragraph 371, nicht aufgezählt ist; weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch steht;
weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 13/1962
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093950
Alte Dokumentnummer
N6195545940L