Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 400

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

4. UNTERABSCHNITT.
Leistungsstreitverfahren zweiter Instanz.

Berufung.

Paragraph 400,

  1. Absatz eins,Gegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.
  2. Absatz 2,Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:
    1. Ziffer eins
      weil das Urteil wegen eines der im Paragraph 477, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im Paragraph 477, Ziffer 6, der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im Paragraph 371, nicht aufgezählt ist;
    2. Ziffer 2
      weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
    3. Ziffer 3
      weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch steht;
    4. Ziffer 4
      weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093950

alte Dokumentnummer

N6195545940L