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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 386
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1986
§ 385 am 31.12.1986
§ 387 am 31.12.1986
Alle Fassungen
§ 386 gültig von 01.01.1974 bis 31.12.1986
aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955
aufgehoben durch
BGBl. Nr. 104/1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 386
Inkrafttretensdatum
01.01.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.1986
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Vertretung vor dem Schiedsgericht.
§ 386.
Paragraph 386,
(1)
Absatz eins,
Zur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer Rechtsanwälten zuzulassen:
1.
Ziffer eins
handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten,
2.
Ziffer 2
der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
3.
Ziffer 3
Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme,
4.
Ziffer 4
bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
5.
Ziffer 5
bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes.
(2)
Absatz 2,
Mitglieder eines Schiedsgerichtes sind von der Vertretung vor diesem Schiedsgericht ausgeschlossen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 31/1973
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093936
Alte Dokumentnummer
N6195545926L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P386/NOR12093936
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