Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 386

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 386

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1986

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vertretung vor dem Schiedsgericht.

Paragraph 386,
  1. Absatz eins,Zur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer Rechtsanwälten zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      handlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
    3. Ziffer 3
      Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme,
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
    5. Ziffer 5
      bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes.
  2. Absatz 2,Mitglieder eines Schiedsgerichtes sind von der Vertretung vor diesem Schiedsgericht ausgeschlossen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093936

Alte Dokumentnummer

N6195545926L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P386/NOR12093936

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