Absatz eins,Zur Vertretung vor dem Schiedsgericht sind außer Rechtsanwälten zuzulassen:
- Ziffer einshandlungsfähige nahe Angehörige, und zwar der Ehegatte sowie Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegerkinder, Enkel und Geschwister der Partei oder ihres Ehegatten,
- Ziffer 2der Dienstgeber der Partei oder Personen, die im gleichen Betriebe wie die Partei beschäftigt sind,
- Ziffer 3Bevollmächtigte der gesetzlichen beruflichen Vertretung, kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder Gewerkschaft, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder im Falle des Aufenthaltes im Inland in Betracht käme,
- Ziffer 4bei juristischen Personen auch ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes oder ein eigener Angestellter,
- Ziffer 5bei Sozialversicherungsträgern überdies ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs oder ein Angestellter eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes.