Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 362

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 362

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 669 Abs. 5.

Text

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 362,
  1. Absatz eins,Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist bei Ablehnung eines Antrages auf Zuerkennung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 f, 270 b und 276 f) oder einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder bei Entziehung einer solchen Pension aus demselben Grund so anzuwenden, dass an die Stelle des Ablaufes eines Jahres der Ablauf von 18 Monaten und an die Stelle der Unfallfolgen die Minderung der Arbeitsfähigkeit tritt. Das Gleiche gilt im Fall der Feststellung nach Paragraph 255 a, (Paragraph 273 a,, Paragraph 280 a,), dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht vorliegt.
  3. Absatz 3,Ist eine Klage auf Zuerkennung einer Pension nach Absatz 2, zurückgezogen worden und wird vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Klagszurückziehung der Antrag auf Zuerkennung einer Pension nach Absatz 2, neuerlich eingebracht, ohne dass eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Minderung der Arbeitsfähigkeit glaubhaft bescheinigt oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, ist ein neuerlicher Antrag vor Ablauf der Frist von 18 Monaten auch dann nicht zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Pensionsversicherungsträger bei Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld feststellt, dass
      1. Litera a
        berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder
      2. Litera b
        die Realisierbarkeit medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsmarktservice zur begründeten Auffassung gelangt, dass die Realisierbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nicht oder nicht mehr gegeben ist.

Schlagworte

Unfallversicherung

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40167642

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P362/NOR40167642

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