Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 362

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 362

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 362,
  1. Absatz eins,Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn mangels entsprechender Minderung der Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschafts-, Knappschaftsvollpension oder vorzeitigen Alters- oder Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgelehnt oder eine solche Pension entzogen worden ist.

Schlagworte

Unfallversicherung, Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftspension, Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093911

Alte Dokumentnummer

N6195545901L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P362/NOR12093911

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