(3)Absatz 3,Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7), ferner die nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z. 3 bezeichneten Gepäckträger, haben die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Das Gleiche gilt für die nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.Die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,), ferner die nach Paragraph 4, Absatz 3, den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gepäckträger, haben die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Das Gleiche gilt für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Personen. Die Bestimmungen der Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, sind hiebei entsprechend anzuwenden.