Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 351e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 351e

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung

Paragraph 351 e,
  1. Absatz eins,Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner im gelben und grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen) beantragen. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag (einschließlich des Preises) innerhalb von 180 Tagen.
  2. Absatz 2,Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität beantragen. Paragraph 351 d, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40105286

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