Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 351e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 351e

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung

Paragraph 351 e,
  1. Absatz eins,Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen) fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der in den Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c Absatz eins, festgelegten Prüfmaßstäbe. Paragraph 351 d, Absatz eins, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialität fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der in den Paragraphen 31, Absatz 3, Ziffer 12 und 351 c Absatz eins, festgelegten Prüfmaßstäbe. Paragraph 351 d, Absatz eins, ist so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P351e/NOR40034281

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