Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 347

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 347

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen.

Paragraph 347,
  1. Absatz eins,Für die Vorsitzenden der in den Paragraphen 344 bis 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.
  2. Absatz 2,Die in den Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346 tätigen Richter/Richterinnen des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Mitglieder der Kommissionen nach den Paragraphen 344 bis 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden.
  3. Absatz 3,Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.
  4. Absatz 3 a,Die Kommissionen haben bei ihren Entscheidungen zu prüfen, ob der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger die Rahmenbedingungen nach Paragraph 84 a, Absatz eins, (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) oder nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, (Regionale Strukturpläne Gesundheit) eingehalten haben und ihrerseits die Ergebnisse dieser Strukturpläne ihren Entscheidungen in einschlägigen Angelegenheiten zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 4,Die in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 129,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  6. Absatz 6,Die Verhandlungen der Landesschiedskommission (Paragraph 345,) sind am Sitz des Landesgerichts der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichts Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im Übrigen bleibt Paragraph 40, Absatz eins, AVG unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den Paragraphen 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (Paragraph 346,) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen.
  7. Absatz 7,Die Kosten der Verfahren vor den in den Paragraphen 344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen tragen je zur Hälfte die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der beteiligte Versicherungsträger (Hauptverband).

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P347/NOR40211110

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