(4a)Absatz 4 a,Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband legen gemeinsam fest, nach welchen Methoden der medizinischen und statistischen Wissenschaften Parameter ermittelt werden, welche vor den Kommissionen nach den §§ 344, 345, 345a und 346 zur Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten, insbesondere jene des § 133 Abs. 2, zu berücksichtigen sind. Ebenso sind die Parameter festzulegen.Die Österreichische Ärztekammer und der Hauptverband legen gemeinsam fest, nach welchen Methoden der medizinischen und statistischen Wissenschaften Parameter ermittelt werden, welche vor den Kommissionen nach den Paragraphen 344, 345, 345 a und 346 zur Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten, insbesondere jene des Paragraph 133, Absatz 2,, zu berücksichtigen sind. Ebenso sind die Parameter festzulegen.