Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 335

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 335

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.

Paragraph 335,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des Paragraph 334, auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft verursacht worden ist.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, haften mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organes oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand, sofern die betreffenden Mitglieder des geschäftsführenden Organes beziehungsweise die zur Geschäftsführung berechtigten Personen den Arbeitsunfall vorsätzlich oder im Falle des Paragraph 334, auch grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Absatz 3,Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 8) sowie bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h, i, l und m in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, die institutionelle Kinderbetreuung oder Beschäftigungstherapie beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40123300

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P335/NOR40123300

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