(3)Absatz 3,Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4, 5 und 8) sowie bei den gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich.Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 8) sowie bei den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich.