Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 335

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 335

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.

Paragraph 335,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 sind auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist und der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich – bei der Anwendung des Paragraph 334, auch grob fahrlässig – durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organes der juristischen Person oder durch einen persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft verursacht worden ist.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, haften mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organes oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand, sofern die betreffenden Mitglieder des geschäftsführenden Organes beziehungsweise die zur Geschäftsführung berechtigten Personen den Arbeitsunfall vorsätzlich oder im Falle des Paragraph 334, auch grob fahrlässig verursacht haben.
  3. Absatz 3,Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 8) sowie bei den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093873

Alte Dokumentnummer

N6195545863L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P335/NOR12093873

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