(5)Absatz 5,Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 99,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)