Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 319 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Besonderer Pauschbetrag

Paragraph 319 a,

  1. Absatz eins,Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

  3. Absatz 5,Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 99,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211206