Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 315

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 315

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen

ABSCHNITT römisch eins.
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

1. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.

Paragraph 315,

Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 317 und 318 zu ersetzen.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211085

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P315/NOR40211085

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