Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 315

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 315

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) zueinander und Ersatzleistungen. Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen.

ABSCHNITT römisch eins.
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander.

1. UNTERABSCHNITT.
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung.

Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung.

Paragraph 315,

Der Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Versehrten und die wiederkehrenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung bei der durch einen Arbeitsunfall verursachten Krankheit oder bei einer Berufskrankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Arbeitsunfall beziehungsweise nach dem Beginn der Berufskrankheit gemacht hat, nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 317 und 318 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093847

Alte Dokumentnummer

N6195545837L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P315/NOR12093847

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